Verpflegungsverordnung und Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 verfassungskonform!
In seiner Sitzung vom 14. Juni 2007 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von zwei Beschwerden, die (u.a.) die Verfassungsmäßigkeit der Verpflegungsverordnung und des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006 in Frage stellten, abgelehnt.
Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass die behaupteten verfassungsrechtlichen Rechtsverletzungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und somit von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen wurde.
Zivildiener-Verpflegung: nach Beschluss des Höchstgerichts sind weiterhin alle Fragen offen. (5.7.2007)
Wieder einmal sind die Zivildiener beim Höchstgericht gelandet – seit sieben Jahren ist man dort Dauerthema. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zu den angefochtenen Verpflegungsgeldbescheiden lässt alle Fragen offen: “Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung eines einfachen Gesetzes”, so der VfGH. Darum wird sich nun der Verwaltungsgerichtshof mit der Zumutbarkeit von Verpflegungsgeldkürzungen um mehr als einem Drittel beschäftigen.
Also müssen alle Abschläge, die beim Verpflegungsgeld zur Anwendung kommen, von der Behörde und notfalls vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden – aufgrund des miserablen Gesetzes wird wohl jeder Einzelfall durch umständliche und aufwändige Ermittlungsverfahren untersucht werden (müssen), ob und wie die Kochgelegenheit aussieht bzw. vor Jahren (zurück bis 1.1.2001!) aussah. Gutachter werden in jedem Einzelfall feststellen, ob ein Zivildiener zwischen einem und zehn Prozent Abschläge wegen “leichter Tätigkeit” hinnehmen muss- und schließlich wird der Verwaltungsgerichtshof klären, ob ein “gleichbleibender Dienstort” tatsächlich eine Erleichterung darstellt, die den Zivi 15% seines Verpflegungsgeldes kostet.
Rückfragen:
Verein Plattform für Zivildiener
Informative LINK zum Thema Zivildienst:
http://www.zivildienst.at/ http://www.ziviforum.com/


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